Worum es uns geht

Wir von Venib wollen das Ende der Diskriminierung von Personen aufgrund ihrer Geschlechtsidentität, ihrer Geschlechtsmerkmale und ihres Geschlechtsausdrucks. Die Wahl des Personenstandes ist in Österreich noch immer nicht frei und selbstbestimmt – Änderungen haben noch immer bürokratische Hürden, bauen auf Pathologisierung der Betroffenen auf und orientieren sich nicht daran, wie Personen leben. Dazu haben wir uns bereits mit mehr als 50 weiteren Organisationen in einem offenen Brief an die Bundesregierung gewandt und unterstützen die Genderklage. Die Genderklage ist eine Innitiative der Kläger*in.

Grundsätzlich ist die aktuelle Situation in Österreich, dass bei der Geburt die Geschlechter 'männlich' bzw. 'weiblich' zugewiesenen werden. In der Vergangenheit wurde von Alex Jürgen* für inter Personen die Möglichkeit erklagt, dass neben 'M' und 'W' auch 'divers' bzw. 'inter' gewählt, bzw. der Eintrag gestrichen werden kann. Für trans Personen besteht aktuell nur die Möglichkeit von einem binären Geschlecht zum anderen zu wechseln, wenn die entsprechenden formalen Voraussetzungen des Gesetzgebers erfüllt sind.

Für Menschen, auf die die Bezeichnung Frau oder Mann nicht oder nicht ausreichend zutrifft oder die eine Einordnung grundsätzlich ablehnen, aber nicht inter sind, besteht zurzeit keine Möglichkeit das in offiziellen Dokumenten widerzuspiegeln. Das Personenstandsregister soll den Personenstand dokumentieren, nicht Personen vorschreiben, was sie zu sein haben. Die Regelung steht somit dem Recht auf individuelle Selbstbestimmung entgegen.

Ordnet der Gesetzgeber aber an, dass Personenstandsregister das Geschlecht ausweisen, hat er dabei die Anforderungen aus Art8 EMRK zur Wahrung der individuellen Geschlechtsidentität zu beachten und sicherzustellen.

[...]

Eine Verpflichtung zu einem und eine starre Beschränkung auf einen binären Geschlechtseintrag können jedoch den Anforderungen des Art8 Abs2 EMRK an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht werden. Es ist kein Grund von entsprechendem Gewicht zu erkennen, der eine solche Beschränkung des durch Art8 EMRK gewährleisteten Rechts auf individuelle Geschlechtsidentität rechtfertigt. VfGH G77/2018

Darüber hinaus wird aktuell in Pass und Personalausweis ein 'X' eingetragen, wenn das Geschlecht nicht männlich oder weiblich ist. Auch diese Regelung soll gekippt werden. Weder die entsprechende EU-Verordnung zum Personalausweis, noch das österreichische PassG schreiben einen Geschlechtseintrag vor. Der Eintrag folgt lediglich einer Empfehlung der ICAO. Ähnlich dem Geschlechtseintrag "offen" bei inter Personen, kommt auch das 'X' im Ausweis einem Zwangsouting gleich.

Wir kämpfen auf dem Rechtsweg für dieses Ziel: Zunächst durch einen individuellen Antrag auf Streichung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister. Dieser wird in weiterer Folge zu einem Verfahren führen, dessen Ergebnis – gesetztenfalls es wird gewonnen – den Weg auch für andere eröffnen würde. Aufbauend auf die Vorarbeit, die hier schon geleistet wurde, sind wir optimistisch und rechnen jedenfalls grundsätzlich mit einem Erfolg. Danach möchte Kläger*in in einem zweiten Schritt gegen das 'X' im Ausweis vorgehen.

Überlegungen zum Antrag

Dieser erste Antrag zur Änderung des Personenstands lautet auf "Streichung des Geschlechtseintrags", obwohl auch beispielsweise "nichtbinär", "genderqueer" oder "exgender" Möglichkeiten gewesen wären. Dies hat mehrere Gründe:

  • Möglichkeit zur Streichung existiert bereits

    Dieses Recht wurde für inter Personen bereits eingeräumt, daher lautet die Klage auf etwas das es schon gibt.

  • Bezeichnung darf nicht erfunden sein

    Der VfGH sieht grundsätzlich das Recht auf Eintragung der individuellen Geschlechtsidentität, die Bezeichnung darf aber nicht frei erfunden sein. Es ist daher nicht vorhersehbar, welche Labels anerkannt werden würden.

  • Die Geschlechtsidentität ist individuell

    Gender ist ein dynamisches Spektrum, daher ist es ebenso schlüssig grundsätzlich auf alle Bezeichnungen und Labels zu verzichten.

  • Kein Zwang zu einem Outing

    Kein Geschlechtseintrag zwingt auch nicht zu einem Outing. Menschen, die sich outen und erklären, müssen dabei nicht nur direkte Anfeindung befürchten, sondern auch unsensible Reaktionen und Fragen.

  • Keine weltweite Anerkennung

    Die Anerkennung erfolgt jedenfalls nach österreichischem Recht, d.h. Einträge, die von anderen Ländern nicht verarbeitet werden können, führen möglicherweise zu Einreise- und Visa-Problemen.

Sollte der Staat wider erwarten Recht bekommen das Geschlecht einer Person weiterhin nach seiner eigenen Definition zu dokumentieren, ist eine Alternative die Zugänglichkeit dieser Information einzuschränken, sodass sie zwar erfasst, nicht aber in Dokumente gedruckt wird (so wie das beim Religionsbekenntnis bereits der Fall ist). Dazu arbeiten die Kläger*in an einer Petition mit dem Ziel der Streichung des Geschlechts aus dem personenstandsrechtlichen Personenkern.

Darüber hinausgehen stellt sich die Frage, warum der Staat den Geschlechtseintrag überhaupt erfassen sollte. Der VfGH hat jedenfalls festgehalten, "dass keine Verfassungsbestimmung die Aufnahme eines Hinweises auf das Geschlecht gebietet". Diese Überlegung ist aber nicht Gegenstand dieser Klage.

Roadmap

Es geht nicht direkt zum VfGH, davor erfolgen noch einige Schritte, sowie Vorbereitungsarbeiten, die in die Wege geleitet wurden:

Update: Aktuelle Übersicht über alle laufenden Verfahren bei Venib

1

Innenministerium


30.03.21 - Handlungsanleitung für Personenstandsfragen

Wir haben beim BMI die Handlungs­anleitung für Personen­stands­fragen, insbesondere zu Geschlechts­einträgen mittels Antrag nach dem Auskunftspflicht­gesetz erfragt. Die Antwort mit der Handlungsanleitung kam am 12.04.


Magistrat (Standesamt)


31.03.2021 - Antrag auf Änderung im ZPR

Wir haben den des Antrag nach § 41 Personenstands­gesetz auf die Streichung des Geschlechts­eintrags im Zentralen Personenstands­register (ZPR) eingebracht...

2

03.05.2021 - negativer Bescheid

...und erwartungsgemäß einen negativen Bescheid vom bekommen.

3

Verwaltungsgericht Wien (VGW)


4

27.05.2021 - Bescheid Beschwerde

Wir haben die Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht. Die Genderklage ist somit amtlich! Die Stadt Wien muss innerhalb von 2 Monaten dem Verwaltungsgericht Wien vorlegen, das ab Vorlage maximal 6 Monate zur Entscheidung hat.

5

31.12.2021 - Fristsetzungsantrag

wir haben den VwGH mit einem Fristsetzungsantrag angerufen, damit er dem säumigen Verwaltungsgericht aufträgt, die offene Entscheidung zu erlassen.

6

22.03.2023 - Erkentniss

Das VGW hat über den Antrag auf Streichung positiv entschieden.




"Ehrenrunde"

da das VGW positiv entschieden hat, kann die Behörde nur die Revision beim VwGH erheben. Wir müssen diese abwarten bevor wir zum VfGH können, statt direkt dorthin zu gehen.


03.06.2023 - Amtsrevision

Der Bürgermeister der Stadt Wien hat auf Anweisung durch das Innenministerium eine Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (VGW) beim VwGH eingebracht.

7

18.01.2025 - Erkentniss des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

Unser Antrag wurde erwartungsgemäß abglehent. Gleichzeitig offenbart die Erkentnis eine Regelungslücke, menschenrechtliche Herausforderungen & dringenden Handlungsbedarf in Bezug auf den Geschlechtseintrag von trans Menschen.

8

xx.xx.202x - Erkentniss des Verwaltungsgericht Wien (VGW)

Das VGW muss jetzt auf Basis des VwGH Erkenntnisses neu entscheiden (d.h. es lehnt den Antrag, den es ursprünglich positiv entschieden hat, ab)

9




Gegen das neue Erkentniss können wir parallel VwGH-Revision und VfGH-Beschwerde erheben.


Verwaltungsgerichtshof (VwGH)


tbd - Revision

Gegen das neue Erketnis des VGW können wir (wieder) Revision beim VwGH erheben. Das dient hauptsächlich dazu alle Rechtsmittel auszuschöpfen.

10a

Verfassungsgerichtshof (VfGH)


tbd - Beschwerde

Gegen das neue Erketnis des VGW können wir (endlich) Beschwerde beim VwGH erheben. Damit kommen wir hoffentlich endlich zu unserem Urteil.

10b

11

Klage gegen das 'X' im Ausweis

Sobald der Geschlechtseintrag im Personenstand gestrichen wurde, kann ein neuer Ausweis beantrage werden. Dieser würde nach der aktuellen Regelung mit einem 'X' ausgestellt, wogegen die Kläger*in vorgehen möchte.


Mitfinanzieren

Der Weg vor Gericht ist lange und kostspielig und die Erkenntnisse des VfGH kommen in der einen oder anderen Form allen Menschen zu Gute, weil die aktuelle Regelung gekippt und verbessert wird oder falls die Klage keinen Erfolg hat, die Begründung genutzt werden kann, um es von einer anderen Richtung kommend weiter zu versuchen. Auf die neuen Regelungen können sich, sobald sie umgesetzt sind, jedenfalls alle berufen.

lade daten...
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Organisationen und Personen, die gerne namentlich erwähnt werden möchten, schreiben bitte den Namen, mit dem sie aufscheinen wollen in den Verwendungszweck (z.B. "Spende für Genderklage - Name"), ansonsten scheint die Spende als "Anonym" auf: Liste der Spenden.

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Spenden ohne Verwendungszweck werden für die allgemeine Vereinstätigkeit bei Venib benutzt.

Spender*innen

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